Rechtsprechung
FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer - Führen durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten zu außergewöhnlichen Belastungen?
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
EStG: Erhöhte Lebensmittelkosten durch Bulimie als außergewöhnliche Belastung?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar - Lebensmittel sind keine Arzneimittel und gelten auch nicht als typische Krankheitskosten
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Außergewöhnliche Belastungen - Lebensmittelkosten keine agB
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Außergewöhnliche Belastungen
- Der Grundtatbestand des § 33 EStG
- Größere Aufwendungen
- Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
- Krankheitskosten
- Einzelfälle-ABC
Papierfundstellen
- EFG 2019, 623
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BFH, 21.06.2007 - III R 48/04
Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z.B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen "in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen" beeinträchtigt, so dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).
Wenn der Gesetzgeber aber den Ausschluss sogar ärztlich verordneter Diätverpflegung - und damit krankheitsbedingten Lebensmittelauswendungen - anordnet, so muss dies erst recht für nicht ärztlich verordnete krankheitsbedingte Lebensmittelmehrkosten gelten (im Einzelnen zu dieser Vorschrift BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880).
- BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09
Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche …
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Ergänzend zu seinen Ausführungen in seinem Einspruch führt er aus, dass seine Ehefrau sich in einer "notstandsähnlichen Zwangslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119 und BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47) befinde.Eine "notstandsähnliche Zwangslage" im Sinne der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119) kann vorliegend nicht angenommen werden.
- BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Ergänzend zu seinen Ausführungen in seinem Einspruch führt er aus, dass seine Ehefrau sich in einer "notstandsähnlichen Zwangslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119 und BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47) befinde.
- BFH, 19.05.1995 - III R 12/92
Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden …
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt (BFH-Urteil vom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774) und dient damit dem Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit (…Loschelder in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 33 Rn. 1 m. w. N.). - BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages …
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287). - BFH, 23.05.1990 - III R 63/85
Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag …
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.05.1990 III R 63/85, BStBl II 1990, 894). - BFH, 27.09.1991 - III R 15/91
Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch …
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil vom 27.09.1991 III R 15/91, BStBl II 1992, 110). - BFH, 14.08.1981 - VI R 34/78
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Die Ausgaben als Ausdruck ihrer Erkrankung beruhen jedoch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.08.1981 VI R 34/78, juris; Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1994 8 K 227/93, EFG 1995, 262 und FG Hamburg, Urteil vom 01.101998 II 90/98, EFG 1999, 554). - FG Hamburg, 01.10.1998 - II 90/98
Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Die Ausgaben als Ausdruck ihrer Erkrankung beruhen jedoch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.08.1981 VI R 34/78, juris; Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1994 8 K 227/93, EFG 1995, 262 und FG Hamburg, Urteil vom 01.101998 II 90/98, EFG 1999, 554). - FG Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 8 K 227/93
Auszug aus FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17
Die Ausgaben als Ausdruck ihrer Erkrankung beruhen jedoch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.08.1981 VI R 34/78, juris; Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1994 8 K 227/93, EFG 1995, 262 und FG Hamburg, Urteil vom 01.101998 II 90/98, EFG 1999, 554).